FAQ | Hilfe

Teilnehmer aus Nordrhein-Westfalen haben bis zu einer bestimmten Unternehmensgröße bzw. bis zu einem Höchstjahreseinkommen die Möglichkeit, den Bildungsscheck in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist es erforderlich, von einer zugelassenen Weiterbildungsberatung in Nordrhein-Westfalen den Kurs für den Bildungsscheck genehmigen zu lassen. Voraussetzung ist ein Arbeitsplatz oder Wohnort in Nordrhein-Westfalen.

Sofern von der Weiterbildungsberatung kniebel.com® als Bildungsträger auf dem Bildungsscheck vermerkt ist, nehmen wir selbstverständlich an der Bildungsscheckförderung teil. Dies bedeutet, dass Sie eine Rechnung in Höhe von 50 % der Kursgebühren bis zur Förderungsgrenze erhalten. Die übrigen 50 % rechnet kniebel.com® über das Bundesland Nordrhein-Westfalen ab.

Nähere Infos zum Bildungsscheck finden Sie unter https://www.weiterbildungsberatung.nrw/foerderung/bildungsscheck.

Neurolinguistische Programmierung (NLP) bezeichnet ein Sammelsurium kommunikationstheoretischer, nicht wissenschaftlicher und pseudopsychologischer Ansätze, die das Lernen und Behalten manipulieren sollen. Die Wirksamkeit lässt sich wissenschaftlich nicht belegen und steht somit im klaren Widerspruch zur bildungswissenschaftlichen Profession von kniebel.com® und kniebel.online®. Und wenn die Wirksamkeit belegbar wäre, dann wäre die Anwendung gesetzlich und ethisch verboten 😉

Das Gendern ist ein seit den 1970er Jahren vorrangig politisch kontrovers diskutiertes Thema. Auch wenn die statistisch tatsächliche Zahl der Befürworter bei lediglich knapp fünf Prozent liegt, wird insbesondere durch die Medien suggeriert, dem vermeintlichen Trend folgen zu müssen. Entgegen der Behauptungen der Ideologen ist die wissenschaftliche Datenlage hierzu sehr dünn und stammt vorrangig aus den eigenen Kreisen der Genderstudenten.

Das seriöse Bildungswesen gewährleistet eine sachliche, neutrale Wissensweitergabe, ohne hierbei eine politische, religiöse oder ideologische Haltung einzunehmen, geschweige denn vorzuschreiben. Denn Gleichbehandlung darf nicht differenzieren, hervorheben oder bevorzugen, da sie sonst zu Benachteiligung führt.

Die deutsche Sprache kennt nur drei grammatikalische Geschlechter (Genus), die in keinem Zusammenhang mit dem biologischen Geschlecht (Sexus) stehen. Sternchen und Doppelpunkte sind weder einheitlich definiert noch empfohlen, zudem international nicht geläufig. Dies führt nachweislich zu Sprachbarrieren, beispielsweise für Deutsch-Fremdsprachler.

Fachlich hinzu kommt, dass die Genderdebatte vielfach dem Irrtum erliegt, Gender wäre gleichbedeutend mit Geschlecht. Das ist falsch! Gender meint nicht nur das biologische Geschlecht, sondern insbesondere auch die psychologische Identität. Hierdurch werden nicht nur drei, sondern weit über 80 verschiedene Gender defniert, für die es grammatikalisch völlig unmöglich ist, sie sprachlich korrekt im Sexus abzudecken. Der Genus hingegen tut dies bereits.

Auch die Möglichkeit, vermeintlich neutrale Begriffe zu verwenden, haben wir geprüft. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Begriffe wie „Dozent“, „Teilnehmer“ oder „Mitarbeiter“ grammatikalisch neutrale Begriffe (Genus) sind und nicht das biologische Geschlecht, sondern Personengruppen bezeichnen. Der Genderer-Empfehlung zu folgen, „Dozierende“, „Teilnehmende“ oder „Mitarbeitende“ anzusprechen, erscheint uns in diesem Zusammenhang wenig sinnvoll. Denn der „Dozierende“, der „Teilnehmende“ oder der „Mitarbeitende“ meint im generativen Makulinum wie gehabt alle Geschlechter und Identitäten. Erst durch den singulären Artikel „die“ (z. B. „der/die Teilnehmende) wird exklusiv differenzierend noch einmal extra das weibliche Geschlecht angesprochen. Übersetzt bedeutet das dann so viel wie: „Liebe alle und Frauen“.

Zudem sind mit „Dozierenden“, „Teilnehmenden“ und Co. nicht Geschlechter oder Personengruppen, sondern Personen gemeint, die bestimmte Tätigkeiten ausführen. Nicht jeder Dozent doziert, nicht jeder Teilnehmer nimmt teil, und die Betriebe hätten weniger Probleme, wenn jeder Mitarbeiter auch mitarbeiten würde.

Deshalb bleiben wir bei dem altbewährten Statement, aus Gründen der Lese- und Sprachlichfreundlichkeit auf eine genderfixierte Sprache zu verzichten, jedoch stets alle Geschlechter und insbesondere alle Identitäten zu meinen 🙂  Nicht, weil wir uns nicht mit der politischen Debatte auseinandersetzen möchten, sondern gerade deshalb, weil wir es getan haben!

Bedingt durch die Corona-Politik der letzten Jahre und der ausgeprägten mediendidaktischen Inkompetenz der Bildungsanbieter sind zwar auffällig hohe Nicht-Bestehensquoten in den Prüfungen und insgesamt unterdurchschnittliche Prüfungsergebnisse belegbar.

Medienpädagogisch wird dennoch bestätigt, dass Onlinelernen insbesondere dann effektiv sein kann, wenn die Inhalte mediendidaktisch aufeinander abgestimmt und vorrangig asynchrone Medien eingesetzt werden und der Lernprozess eine aktive Bearbeitung von Texten und Lernaufgaben einfordert.

Deshalb ist es empfehlenswert, bei der Wahl von Onlineangeboten auf die medienpädagogische Profession des Anbieters zu achten und reine Onlinevorträge, Videokonferenzen und Videokurse zu vermeiden.

Aufgrund der verschiedenen Regelungen innerhalb der Bundesländer genießen Arbeitnehmer im Regelfall das Recht auf fünf Tage Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit pro Jahr. Das heißt, dass sie unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden müssen, um an Bildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Die Bildungsveranstaltungen müssen im jeweiligen Bundesland anerkannt werden. Hierbei entscheiden die Bundesländer, ob sie den Fokus auf die Anerkennung von Bildungsangeboten aufgrund pädagogischer Qualität oder die Anerkennung von Bildungsträgern aus Gründen eines prozessorientierten Qualitätsmanagements legen.

Teilnehmer aus Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein genießen die Garantie, dass Bildungsurlaub nach pädagogischer Qualität anerkannt wird. Deshalb erkennen auch Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen und Bremen unseren Bildungsurlaub gerne an.

Die gesetzlichen Angaben zur Anerkennung werden in den jeweiligen Kursangeboten benannt.

Zertifizierungen sind prozessorientiert und sollen eine betriebswirtschaftliche Vergleichbarkeit ermöglichen. Teilnehmende haben hierdurch die Garantie, dass Prozesse unabhängig vom Bildungsträger gleich sind.

Lernprozesse lassen sich aufgrund der Individualität der Teilnehmer jedoch nicht standardisieren. Deshalb zeigen sowohl Praxiserfahrung als auch Wissenschaft, dass die Unterrichtsqualität mit zunehmendem Qualitätsmanagement deutlich abnimmt.

Aus diesem Grund verzichten kniebel.com® und kniebel.online® auf fragwürdige Zertifizierungen und Ihnen und garantieren euch hierdurch genau die Unterrichtsqualität, die durch Zertifizierung verloren geht 🙂

Immer wieder steht die Frage im Raum, warum kniebel.com® „nur 40 Stunden“ für die Ausbildung der Ausbilder benötigt.

Dies lässt sich sehr einfach erklären:

In der Ausbildung der Ausbilder wird u. a.  die praktische Prüfung jedes einzelnen Teilnehmers simiuliert. Bei 30 Teilnehmern können das allein bis zu 30 Stunden sein, solange kein Teilnehmer eine zweite Simulation durchspielen möchte.

Je größer die Teilnehmergruppe, desto mehr Zeit wird für die Vermittlung von Inhalten benötigt, zumindest dann, wenn der Lernerfolg der Teilnehmer und nicht die Präsentation des Vortragenden im Vordergrund der Veranstaltung steht. Während in kleinen Gruppen Lehrgespräche und Diskussionen zum Tragen kommen, um die Inhalte adressatenbezogen gemeinsam zu erarbeiten, erfordern große Gruppen verschiedene Gruppenarbeiten, um die Unterschiede in Vorkenntnissen und Lerntempo der einzelnen Teilnehmer auffangen zu können.

Zudem doppeln sich die zentralen Inhalte aufgrund der Vorgaben des Fortbildungsrahmenplans. Werden verschiedene Dozenten für die einzelnen Handlungsfelder eingesetzt, bedeutet dies, dass Inhalte auch entsprechend mehrfach vermittelt werden.

Die Kursangebote von kniebel.com® sind bildungswissenschaftlich gestaltet und folgen deshalb einer lernerorientierten Didaktik. Deshalb sind die Teilnehmerzahlen deutlich begrenzt. Der aufgezeigte kürzere Zeitaufwand für die Ausbildung der Ausbilder ist hierbei lediglich ein positiver Nebeneffekt 🙂

Man spricht in Deutschland von Fernunterricht, wenn das Angebot überwiegend zeitversetzt (also mehr als 50 Prozent z. B. über Studienbriefe, Online-Foren, Videos) erfolgt, mindestens eine Lernzielkontrolle durch die Kursleitung vorgenommen wird und das Angebot per Fernunterrichtsvertrag kostenpflichtig ist. Diese Kurse müssen aus Verbraucherschutzgründen von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) genehmigt werden.

Online-Kurse verzichten auf mindestens eines der genannten Kriterien, um die Zulassung durch die ZFU zu umgehen. Hierdurch werden Studienmaterial und didaktisches Arrangement nicht vom Bundesministerium für Berufsbildung überprüft und der Lernprozess als willkürliches „Selbststudium“ bezeichnet.

Aus diesem Grund sollte man bei Interesse für Online-Kurse stets auf den wissenschaftlichen und pädagogischen Hintergrund des Kursanbieters achten, damit am Ende der Kauf eines Kompaktratgebers bei Amazon nicht kostengünstiger und effektiver gewesen wäre.

„Bildungswissenschaftliches Basiswissen zur Ausbildereignungsprüfung – Rechtsgrundlagen, Fakten und Irrtümer der vier Handlungsfelder gemäß AEVO“ wurde gezielt als Fachliteratur zur Prüfungsvorbereitung der angehenden Ausbilder geschrieben. Es beinhaltet kammerübergreifend alle prüfungsrelevanten Themen und wird seit 2015 in den exklusiven Unterrichten von Torsten Kniebel und auch Kursen anderer Bildungsträger eingesetzt.

Es ist im Online-Shop sowohl als → Taschenbuch als auch als → E-Book (PDF) erhältlich.

Seit April 2023 gibt es keine gesetzlich-verbindliche Corona-Regelungen mehr 🙂

Nicht nur die DSGVO zum Datenschutz oder die Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer und Dozenten verbieten es, Livemeetings aufzuzeichnen. Auch die verschiedenen Vorgaben zur Anerkennung von Bildungsurlaub setzen es voraus, dass Livemeetings auch wirklich live erfolgen und alle Teilnehmer nachweislich anwesend und im Idealfall auch aktiv sind.

Darüber hinaus müssen alle Onlineangebote dahingegehnd geprüft werden, inwiefern sie unter das FernUSG fallen. Das FernUSG regelt den Verbraucherschutz im Fernunterricht, so dass alle zielführenden Onlinekurse, die überwiegend asynchron erfolgen und den individuellen Lernerfolg der Teilnehmer auch sicherstellen, genehmigungspflichtig sind. Werden Liveinhalte aufgezeichnet und zeitunabhängig zur Verfügung gestellt, fallen die Kurse auch mit überwiegendem Liveanteil unter das FernUSG.

Aus diesen und weiteren gesetzlichen Gründen werden definitiv keine Unterrichtsinhalte aufgezeichnet und verbreitet.

Es ist bekannt, dass der Bildungsmarkt durch viele Hobbydozenten und „Blender“ geprägt ist. Während dies im Kursbereich mit Fokus auf Freizeitgestaltung und Hobbys unkritisch erscheint, ist es im Fortbildungssektor der beruflichen Bildung zwingend erforderlich, sehr genau und kritisch auf die Expertise der Unterrichtsleitung zu achten.

Hierzu zählt neben der fachlichen Qualifikation insbesondere auch die pädagogische. Im Onlinesektor ist zudem eine mediendidaktische Ausbildung zwingend erforderlich. Hierbei handelt es sich nicht um ein Wochenendseminar mit IHK-Zertifikat, sondern um ein mehrjähriges Studium an einer Hochschule oder Universität.

Bei der Wahl eines Anbieters zur Vorbereitung auf die Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. den Meister Teil IV im Handwerk oder Teil III in der Landwirtschaft erscheint es sogar doppelt sinnvoll, auf die pädagogische Qualifikation zu achten, da sie hier nicht nur zur didaktisch-methodischen Gestaltung des Unterrichts, sondern gleichzeitig zur prüfungsrelevanten Vermittlung der bildungswissenschaftlichen Grundlagen erforderlich ist.  Gerade in diesem Bereich tummeln sich weit über 90 Prozent der Anbieter ohne Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die – wenn überhaupt – über die eigene Praxiserfahrung hinausgehen.

Im Vergleich der Qualifikationen ist es deshalb generell hilfreich, auf die gesetzlich geschützten Titel wie „Bachelor“ oder „Master“ bzw. „Fachkaufmann“ oder „Fachwirt“ zu achten. So erscheint es nachvollziehbar, dass eine Prüfungsvorbereitung für „Personalfachkaufleute“ auch eine einschlägige Fachausbildung der eingesetzten Dozenten einfordert, die im Idealfall selbst die Fortbildung zum Personalfachkaufmann bzw. zur Personalfachkauffrau absolviert haben.

Im Bereich der Betriebswirtschaft ist lediglich der „Geprüfte Betriebswirt“ nach BBiG dem Master-Niveau zugeordnet. (Dieser setzt den Fachkaufmann oder Meister als Prüfungszulassungskriterium voraus und umfasst hierdurch eine Gesamtfortbildungsdauer von 5 Jahren).

Zu den nicht ausreichenden Titeln gehören u. a. „Coaches“ und „Berater“ in jeglicher Form sowie Titel mit eingeklammertem „IHK“, „VWA“ oder „HWK“ sowie alle „Zertifizierten“ und einrichtungsinternen Titel wie „Xpert“ und Co. Hierbei handelt es sich um keine anerkannten, gesetzlich geregelten Fortbildungs- und Studienabschlüsse. Coaches und Berater unterliegen zudem nicht dem Titelschutz wie beispielsweise die Fachkaufleute, so dass sich diesen Titel jeder auf die Visitenkarte drucken darf – auch Sie und ihr. Dementsprechend sind sie auch nicht dem deutschen, geschweige denn dem europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet und gehen i. d. R. kaum über das Niveau der allgemeinen Ratgeberliteratur hinaus.

Durch Überprüfung der fachlichen Qualifikation wird der Markt empfehlenswerter Kursanbieter deutlich überschaubarer. In Kombination mit einer pädagogischen Ausbildung stehen statistisch betrachtet dann nur noch weniger als 10 Prozent der Dozenten zur Auswahl.

Seit dem 1. Juli 2022 sind Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen außerhalb geschlossener Geschäftsräume anbieten, dazu verpflichtet, einen leicht auffindbaren Kündigungsbutton auf ihrer Webseite einzurichten. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 312k des BGB.

Diese Pflicht gilt ausdrücklich nicht für Fernunterricht, der im Sinne des FernUSG von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) als solcher anerkannt ist und zur Kündigung die Textform erfordert. Auch Unterrichtsangebote mit klar definierten und abgegrenzten Unterrichtszeiten und -inhalten sind nicht als „Dauerschuldverhältnis“ oder Abonnement zu verstehen, so dass  Prüfungsvorbereitungskurse nicht unter die Kündigungsbuttonfunktion fallen.

Für die Unterrichtsangebote von kniebel.com® und kniebel.online® ist die Einrichtung eines Kündigungsbuttons deshalb nicht erforderlich.

Die Onlinemeetings finden über eine sichere Webkonferenz per Kamera und und Mikrofon, aktuell über den datenschutzkonformen Anbieter Cisco Webex, statt. Sie sind für Externe nicht abrufbar.

Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Teilnehmer über den Internet-Campus oder per E-Mail.

 

War Ihre und eure Frage nicht dabei? Dann schreiben Sie uns Ihre und schreibt uns eure Frage über unser → Kontaktformular.

Aus Gründen der Lese- und Sprachfreundlichkeit sowie der inhaltlichen Verständlichkeit wird auf allen Internetseiten, in Dokumenten und in der persönlichen Kommunikation bewusst auf eine genderfixierte Sprache verzichtet. Unabhängig vom grammatikalischen Genus sind grundsätzlich alle Geschlechter und Identitäten gemeint.

error: © 2001 - 2024 kniebel.com® | Alle Rechte vorbehalten.